(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 14 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
