(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;