5. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
(1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, sind vor dem Inverkehrbringen die Aktivitätskonzentrationen der in Anlage 7 genannten Radionuklide zu bestimmen und der Aktivitätskonzentrationsindex I auszuweisen.
