(1) Die Plandarstellung des Bebauungsplanes hat eine Legende zu enthalten, worin alle Planzeichen und Signaturen erläutert werden. Besteht die Plandarstellung aus zwei oder mehreren Blättern, dann sind auf einem Blatt ein Übersichtsplan mit den Nummern der anderen Blätter und die Legende und auf den anderen Blättern deren Nummern im Übersichtsplan und ein Hinweis auf das Blatt mit dem Übersichtsplan und der Legende anzubringen.
