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zu § 9 BVergG (Schramm/Moick)

Schramm/Moick1. LfgMärz 2009

(1) Entgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 5 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 6 umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

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