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zu § 2 Z 25 BVergG (Fruhmann)

Fruhmann2. LfgAugust 2012

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25. Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden können.

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