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zu § 2 Z 24 BVergG (Fruhmann)

Fruhmann2. LfgAugust 2012

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24. Öffentliche Telekommunikationsdienste sind Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausdrücklich insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben.

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