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30.5. Anzeigepflicht aus statistischen Gründen

Wallner3. AuflJuli 2024

Die verantwortlichen Leiter von Krankenanstalten, Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Instituten für pathologische Anatomie und Instituten für gerichtliche Medizin sind verpflichtet, jede Erkrankung und jeden Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit10971097Geschwulstkrankheiten sind alle Karzinome, alle Sarkome, alle bösartigen Krankheiten des hämatopoetischen Systems, des Lymphsystems sowie des retikuloendothelialen Systems (Retothelsystems), vgl § 2 Krebsstatistikgesetz, BGBl I 1969/138 idgF. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu melden.10981098Nähere Details enthält die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die statistische Erfassung von Geschwulstkrankheiten (Krebsstatistikverordnung 2019), BGBl II 2019/124.

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