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30.4. Meldepflichten zur Unterstützung von Behörden

Wallner3. AuflJuli 2024

§§ 9 ff Personenstandsgesetz 201310961096BGBl I 2013/16. sieht eine Anzeigepflicht bei der Geburt vor. Demnach hat der Reihe nach der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde, der Arzt

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oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren, der Vater oder die Mutter, schließlich die Behörde oder Polizeidienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführen, die erfolgte Geburt anzuzeigen.

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