§§ 9 ff Personenstandsgesetz 20131096 sieht eine Anzeigepflicht bei der Geburt vor. Demnach hat der Reihe nach der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde, der Arzt Seite 218oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren, der Vater oder die Mutter, schließlich die Behörde oder Polizeidienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführen, die erfolgte Geburt anzuzeigen.

