Gemeinnützige Vereine im Sinne der §§ 34 ff BAO dürfen bis zu 72 Stunden im Jahr ohne Gewerbeberechtigung bei Veranstaltungen Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Dabei sind die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser-, und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Seite 158

