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7. Festveranstaltungen

Steinwendner/Becker6. AuflJuli 2024

Gemeinnützige Vereine im Sinne der §§ 34 ff BAO dürfen bis zu 72 Stunden im Jahr ohne Gewerbeberechtigung bei Veranstaltungen Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. Dabei sind die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser-, und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

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