Wie das topographische Denkmälerinventar des Bundesdenkmalamtes kompakt darstellt, ist das Wiener Cottage ein „ausgedehntes, vorwiegend durch Ein-, Zwei- und Mehrfamilienwohnhäuser, Mietvillen und villenartige Miethäuser mit Gärten verbautes großbürgerliches Wohnviertel“4. Sein Gebiet kann klar und eindeutig eingegrenzt werden, denn es basierte in seiner Entstehung auf einer grunderwerbstechnischen Besonderheit, – einer zuerst Superädifikat-ähnlichen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück welches mit einem im Statut des Wiener Cottage Vereines als Servitut niedergeschriebenen Rechtsvehikel belastet ist, um nach Fertigstellung in seiner Gesamtheit in das Eigentum des Erwerbers überzugehen. Nur Objekte auf Grundstücken, die der 1872 gegründete Wiener Cottage Verein direkt oder indirekt erworben hatte und mit einer sogenannten Cottage-Servitut versehen hat, können per se zur Entität des Wiener Cottage gezählt werden, denn jeder zukünftige Bauherr musste zuerst diesem Verein beitreten, um an ein von ihm zu bebauendes Grundstück heranzukommen. Dies ermöglichte die Durchsetzung gewisser gestalterischer Grundsätze im Baulichen wie bei der Anlage der Gärten rund um das Bauwerk, die das Gesamte erst zu einem Ensemble werden ließen. Selbst wenn geografisch keine zusammenhängende Zone definiert werden könnte, wie es die Wiener Schutzzonengesetzgebung verlangt, würde diese grundsätzliche Eigenheit das Wiener Cottage als inhaltlich zusammenhängende Einheit klar umreißen. Damit gäbe es keinerlei Diskussion um die sogenannte Kernzone dieses Kulturerbes, wie es beispielsweise die UNESCO für ihre Welterbestätten fordert. Auch für eine dazugehörige Pufferzone wäre ausreichend gesorgt, denn „die angrenzenden, nicht mehr dazu Seite 311
