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Einordnung und Ausstrahlung in Österreich

Brunnbauer1. AuflApril 2022

Wie das topographische Denkmälerinventar des Bundesdenkmalamtes kompakt darstellt, ist das Wiener Cottage ein „ausgedehntes, vorwiegend durch Ein-, Zwei- und Mehrfamilienwohnhäuser, Mietvillen und villenartige Miethäuser mit Gärten verbautes großbürgerliches Wohnviertel“44Bundesdenkmalamt (Hrsg.): Dehio Handbuch der Kunstdenkmäler Österreichs. Wien X. bis XIX. und XXI. bis XXIII. Bezirk, Topographisches Denkmälerinventar, Wien 1996, S. 481.. Sein Gebiet kann klar und eindeutig eingegrenzt werden, denn es basierte in seiner Entstehung auf einer grunderwerbstechnischen Besonderheit, – einer zuerst Superädifikat-ähnlichen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück welches mit einem im Statut des Wiener Cottage Vereines als Servitut niedergeschriebenen Rechtsvehikel belastet ist, um nach Fertigstellung in seiner Gesamtheit in das Eigentum des Erwerbers überzugehen. Nur Objekte auf Grundstücken, die der 1872 gegründete Wiener Cottage Verein direkt oder indirekt erworben hatte und mit einer sogenannten Cottage-Servitut versehen hat, können per se zur Entität des Wiener Cottage gezählt werden, denn jeder zukünftige Bauherr musste zuerst diesem Verein beitreten, um an ein von ihm zu bebauendes Grundstück heranzukommen. Dies ermöglichte die Durchsetzung gewisser gestalterischer Grundsätze im Baulichen wie bei der Anlage der Gärten rund um das Bauwerk, die das Gesamte erst zu einem Ensemble werden ließen. Selbst wenn geografisch keine zusammenhängende Zone definiert werden könnte, wie es die Wiener Schutzzonengesetzgebung verlangt, würde diese grundsätzliche Eigenheit das Wiener Cottage als inhaltlich zusammenhängende Einheit klar umreißen. Damit gäbe es keinerlei Diskussion um die sogenannte Kernzone dieses Kulturerbes, wie es beispielsweise die UNESCO für ihre Welterbestätten fordert. Auch für eine dazugehörige Pufferzone wäre ausreichend gesorgt, denn „die angrenzenden, nicht mehr dazu

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gehörigen Gebiete“ sind laut Dehio-Handbuch der Kunstdenkmäler Österreichs „zum Teil ähnlich verbaut“.55Dehio Handbuch 1996, S. 481. Für bereits errichtete Welterbestätten der UNESCO gilt auch in der Pufferzone eine besondere Sensibilität hinsichtlich Veränderungen des überkommenen Baubestandes sowie Neubauten im Umfeld desselben. Selbstverständlich betrifft diese Sensibilität sowieso alles, was innerhalb der Kernzone passiert. Zudem hat diese internationale Deklaration des authentisch zu erhaltenden, universellen Erbes der Menschheit den Vorteil, dass das unabhängige und internationale Expertengremium ICOMOS die Veränderungsprozesse innerhalb dieser Welterbestätten beobachtet. Dies gilt auch für jedes nationale Kulturerbe, das „Welterbepotential“ in sich tragen könnte. Sollte darin eine akute Gefährdung auftreten, warnt ICOMOS über sogenannte „Heritage Alerts“ auf internationaler Ebene. Derartige Warnungen sind derzeit für das Areal des sogenannten Otto-Wagner-Spitals am Steinhof in Wien und für die Achenseebahn in Tirol aufrecht.

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