Beim Beschluss der Altstadtnovelle 1972 zur Wiener Bauordnung wurde an den damaligen §87, der die äußere Gestaltung von Gebäuden regelte, ein Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt: „(6) Bei Errichtung eines neuen oder Änderung eines bestehenden Gebäudes in einer Schutzzone ist das Gebäude unbeschadet der Abs. 1 bis 5 stilgerecht und nach den besonderen Bestimmungen gemäß §5 Abs. 3 lit. c und §7 Abs. 3 und 4 auszugestalten oder in Baustil, Bauform, Gebäudehöhe, Dachform, technologischer Gestaltung und Farbgebung an die benachbarten Gebäude in derselben oder gegenüberliegenden Häuserzeile anzugleichen.“37
