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„Zeitgemäße“ äußere Gestaltung von Gebäuden in Schutzzonen

Brunnbauer1. AuflApril 2022

Beim Beschluss der Altstadtnovelle 1972 zur Wiener Bauordnung wurde an den damaligen §87, der die äußere Gestaltung von Gebäuden regelte, ein Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt: „(6) Bei Errichtung eines neuen oder Änderung eines bestehenden Gebäudes in einer Schutzzone ist das Gebäude unbeschadet der Abs. 1 bis 5 stilgerecht und nach den besonderen Bestimmungen gemäß §5 Abs. 3 lit. c und §7 Abs. 3 und 4 auszugestalten oder in Baustil, Bauform, Gebäudehöhe, Dachform, technologischer Gestaltung und Farbgebung an die benachbarten Gebäude in derselben oder gegenüberliegenden Häuserzeile anzugleichen.“3737Weitere Ausführungen siehe Exkurs G.

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