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Kein Altstadt- und Ensembleschutz

Brunnbauer1. AuflApril 2022

Grundsätzlich erläutern Zielparagraphen in Gesetzen die Absicht des Gesetzgebers und erklären, wie er die jeweilige Regelung verstanden wissen will. Im Fall der Wiener Bauordnung musste diese Übung nach etwa 65 Jahren bestehender Stammfassung (Gesetz vom 25. 11. 1929, LGBl. 11/1930) nachgeholt werden. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis G289/94 u. a. vom 2. 3. 1995 die „Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Wiener Bauordnung 1930 über die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne wegen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip infolge Fehlens eines für die finale Determinierung notwendigen umfassenden Zielkatalogs bzw. einer umfassenden Umschreibung der Planungsaufgaben und mangels einer Regelung über die Methode der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers […]“3232VfGH Erkenntnis vom 2. 3. 1995, Sammlungsnummer 14041. fest. Die nach der Aufhebung des Paragraphen erfolgte „Reparatur“ legt seither das Faktum offen, dass in Wien kein belastungsfähiger Altstadt- und Ensembleschutz existiert.3333Weitere Ausführungen siehe Exkurs E.

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