Zahlt ein in- oder ausländischer Arbeitgeber in inländischen Betriebsstätten Beträge an Arbeitnehmer (diese beziehen somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), muss er davon die Lohnsteuer berechnen, einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 47 Abs 1-3).

