Die Haftungsvoraussetzungen werden überblicksmäßig kurz erläutert: Erforderlich ist es, dass ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn einen Schaden herbeiführt und dieser in einem adäquaten, kausalen Gefährdungszusammenhang mit dem Betrieb steht.16 Mangels Legaldefinition des Unfalls hat sich in der Rechtswelt eine eigene Definition desselben entwickelt. Demnach ist ein Unfall „ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.“17 Eine Kollision des Kfz mit einem anderen ist nicht erforderlich. Auf das plötzliche Auftreten des Ereignisses wird besonders Wert gelegt, sodass eine langsame und dauernde Einwirkung nicht darunter subsumiert wird. Der Begriff des Kfz ist nach dem Kraftfahrzeuggesetz 1967 zu beurteilen, wobei es für die Anwendbarkeit des EKHG eine Mindestgeschwindigkeit von 10 km/h erreichen muss (§ 2 EKHG). Ebenso erfasst sind Unfälle mit Eisenbahnen iSd Eisenbahngesetzes 1957. Darunter fallen auch Straßenbahnen und Schlepplifte.18 Erforderlich ist weiters ein Unfall im Rahmen des Betriebs des Kfz bzw der Eisenbahn: Hier wird der weite, verkehrstechnische Ansatz vertreten, wonach ein Betrieb des Fahrzeugs nicht nur dann anzunehmen ist, wenn es mit Motorkraft vorangetrieben wird (maschinentechnischer Ansatz), sondern schon dann, wenn es in seiner Funktion als Verkehrsmittel am Verkehr teilnimmt und andere Teilnehmer gefährdet, also auch verkehrsbehindernd parkt, zum Ein- und Aussteigen hält, an der Ampel wartet, abrollt, angeschoben wird oder Ladegut verliert.19 Beim Betrieb einer Eisenbahn ist auf die Bewegung großer Massen mit entsprechender Geschwindigkeit abzustellen, sodass es hier auf den Betrieb in seiner „gesamten technischen Organisation“ ankommt und alle „die Beförderung vorbereitenden und abschließenden Handlungen, welche der Durchführung oder Abwicklung der Beförderung dienen“ erfasst sind.20 Erforderlich ist letztlich auch ein adäquater Kausalzusammenhang21 zwischen dem Betrieb des Kfz bzw der Eisenbahn und dem Schadenseintritt, sodass also jene Faktoren für den Schaden ursächlich gewesen sein müssen, die Grund für die Gefährlichkeit des Verkehrsmittels sind. Es muss sich also die für das Fahrzeug typische Gefahr verwirklicht haben. Schäden, die nur aus einer außergewöhnlichen Verkettung unglücklicher Umstände resultieren und mit deren Eintritt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet wird, liegen außerhalb des Adäquanzzusammenhanges.

