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A. Haftungsvoraussetzungen nach EKHG

Riedler1. AuflMärz 2018

Die Haftungsvoraussetzungen werden überblicksmäßig kurz erläutert: Erforderlich ist es, dass ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn einen Schaden herbeiführt und dieser in einem adäquaten, kausalen Gefährdungszusammenhang mit dem Betrieb steht.1616 Rabl/Riedler, Bürgerliches Recht III6 (2017) Rz 14/38; Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/1. Mangels Legaldefinition des Unfalls hat sich in der Rechtswelt eine eigene Definition desselben entwickelt. Demnach ist ein Unfall „ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.1717 JAB 572 BlgNR VIII. GP 1; Rabl/Riedler, Bürgerliches Recht III6 (2017) Rz 14/37; Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/3; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI2 Rz 145; Schauer in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB4 VII, EKHG § 1 Rz 2; Zankl, Bürgerliches Recht7 Rz 221. Eine Kollision des Kfz mit einem anderen ist nicht erforderlich. Auf das plötzliche Auftreten des Ereignisses wird besonders Wert gelegt, sodass eine langsame und dauernde Einwirkung nicht darunter subsumiert wird. Der Begriff des Kfz ist nach dem Kraftfahrzeuggesetz 1967 zu beurteilen, wobei es für die Anwendbarkeit des EKHG eine Mindestgeschwindigkeit von 10 km/h erreichen muss (§ 2 EKHG). Ebenso erfasst sind Unfälle mit Eisenbahnen iSd Eisenbahngesetzes 1957. Darunter fallen auch Straßenbahnen und Schlepplifte.1818 Rabl/Riedler, Bürgerliches Recht III6 (2017) Rz 14/37 FN 193; Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/9 und 7/10; Zankl, Bürgerliches Recht7 Rz 221. Erforderlich ist weiters ein Unfall im Rahmen des Betriebs des Kfz bzw der Eisenbahn: Hier wird der weite, verkehrstechnische Ansatz vertreten, wonach ein Betrieb des Fahrzeugs nicht nur dann anzunehmen ist, wenn es mit Motorkraft vorangetrieben wird (maschinentechnischer Ansatz), sondern schon dann, wenn es in seiner Funktion als Verkehrsmittel am Verkehr teilnimmt und andere Teilnehmer gefährdet, also auch verkehrsbehindernd parkt, zum Ein- und Aussteigen hält, an der Ampel wartet, abrollt, angeschoben wird oder Ladegut verliert.1919 Rabl/Riedler, Bürgerliches Recht III6 (2017) Rz 14/38; Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/4; Zankl, Bürgerliches Recht7 Rz 221. Beim Betrieb einer Eisenbahn ist auf die Bewegung großer Massen mit entsprechender Geschwindigkeit abzustellen, sodass es hier auf den Betrieb in seiner „gesamten technischen Organisation“ ankommt und alle „die Beförderung vorbereitenden und abschließenden Handlungen, welche der Durchführung oder Abwicklung der Beförderung dienen“ erfasst sind.2020 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/6; OGH 8 Ob 84/12d ZVR 2013/43. Erforderlich ist letztlich auch ein adäquater Kausalzusammenhang2121Rabl/Riedler, Bürgerliches Recht III6 (2017) Rz 14/38; Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/7 und 7/8. zwischen dem Betrieb des Kfz bzw der Eisenbahn und dem Schadenseintritt, sodass also jene Faktoren für den Schaden ursächlich gewesen sein müssen, die Grund für die Gefährlichkeit des Verkehrsmittels sind. Es muss sich also die für das Fahrzeug typische Gefahr verwirklicht haben. Schäden, die nur aus einer außergewöhnlichen Verkettung unglücklicher Umstände resultieren und mit deren Eintritt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet wird, liegen außerhalb des Adäquanzzusammenhanges.

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