In der E 4 Ob 32/14f29 ging es um die Auflösung eines Urheberrechtsvertrags und im Kern damit mehr um vertragsrechtliche als um urheberrechtliche Fragen. Der Kläger und die erste Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei schlossen 2012 eine mündliche Vereinbarung, die die Nebenintervenientin dazu berechtigte, bestimmte Lichtbilder des Klägers weltweit selbst zu nutzen und Dritten (nämlich ihren Kunden) zur Nutzung weiterzugeben. Zudem verpflichtete diese Vereinbarung die Nebenintervenientin zur Leistung einer Abschlagszahlung iHv € 50.000,00 für alle bislang verwendeten Nutzungen inklusive jener durch Dritte. Der Kläger ist später von diesem Vertrag zurückgetreten.
