Anders als in den Jahren zuvor gab es 2014 keine einzige Entscheidung, bei der die Frage im Vordergrund stand, ob überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Der Werkcharakter spielte lediglich bei zwei Entscheidungen eine Nebenrolle. In der E 4 Ob 140/14p2 ging es um die Frage, ob ein Foto, das eine Sportszene abbildet, ein Lichtbildwerk ist; dies wurde ohne nähere Prüfung bejaht. Die E 4 Ob 82/14h3 wirft die Frage auf, ob ein aus einem Video entnommenes Standbild isoliert betrachtet ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist; dies wurde in der Entscheidung nicht näher thematisiert. Diese Frage wäre aber unter dem Aspekt des § 1 Abs 2 UrhG auch nicht entscheidungsrelevant gewesen, weil ein Werk als Ganzes (Videoaufnahme) und auch in seinen Teilen (Standbild) urheberrechtlichen Schutz genießt.
