Der folgende Beitrag bringt einen Überblick über die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Urheberrecht aus dem Jahr 20141. Insgesamt urteilte der zuständige 4. Senat des OGH in 18 Fällen zu urheberrechtlichen Themenstellungen. In zwei Fällen kam das UrhG in Urteilen des 6. Senats zur Sprache. So ging es in der Entscheidung 6 Ob 17/14i um die Frage, ob die in § 85 Abs 4 UrhG und § 25 Abs 7 UWG vorgesehene Urteilsveröffentlichung analog auch in jenen Fällen anwendbar ist, wenn der Anspruch auf § 1330 ABGB gestützt ist; der OGH hat das abgelehnt. In der E 6 Ob 222/13k ging es in der Sache um ein Herausgabe- und Rechnungslegungsbegehren gegen einen Anwalt, der sich auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berief. Das UrhG war lediglich insoweit betroffen, als ein Aufsatz F. Bydlinskis zu einer analogen Anwendung von § 78 UrhG zitiert wurde. Auch der 3. Senat zitierte zweimal das UrhG als Randbemerkung. In einem Fall ging es um die strafrechtlichen Sanktionen (§§ 91 ff UrhG) wegen einer Urheberrechtsverletzung; im Vordergrund standen aber strafprozessrechtliche Probleme.
