a. Zur Unterscheidungskraft der Wortmarke „Jimi Hendrix“
Zur markenrechtlich bedeutenden Frage, ob einem durchaus gängigen bzw verbreiteten (Zu- oder) Nachnamen Unterscheidungskraft und damit Eintragungsfähigkeit als Marke zukomme, entschied der EuGH bereits vor über einem Jahr Seite 136zehnt zum (in England sehr verbreiteten) Nachnamen „Nichols“, dessen Eintragung zunächst nur für Verkaufsautomaten (als spezialisiertem Markt mit nur wenigen Teilnehmern), nicht aber auch für Nahrungsmittel und Getränke zugelassen worden war, dass (Nach-)Namen hinsichtlich ihres Rechtsschutzes grundsätzlich wie alle anderen Arten von Zeichen zu behandeln seien.
