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3.4.11.5. Gewichtung der Zuschlagskriterien

Schiefer/Mensdorff-Pouilly4. AuflDezember 2015

Bestbieterprinzip

Zuschlagskriterium

1462
Bei einer Vergabe nach dem Bestbieterprinzip hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben (§ 79 Abs 3 BVergG – zur Ausnahme von dieser Pflicht siehe weiter unten). Dies bedeutet, der Auftraggeber hat die Zuschlagskriterien zu gewichten, um dadurch eine objektive Nachvollziehbarkeit der Bestbieterermittlung zu gewährleisten.29502950Die EBRV 1171 BlgNR XXII. GP führen dazu aus: „Um bei der Zuschlagserteilung die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die – in der Rechtsprechung anerkannte – Verpflichtung zur Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Die öffentlichen Auftraggeber haben daher die Zuschlagskriterien und deren jeweilige Gewichtung anzugeben, und zwar so rechtzeitig, dass diese Angaben den Bietern bei der Erstellung ihrer Angebote bekannt sind.“ Vgl in diesem Sinn die Grundsatzentscheidung des BVA 18.6.1998, F-3/98-12 = CONNEX 1998/9, 51 = WBl 1999, 233 = bbl 1998, 194, mit der die ständige Spruchpraxis eingeleitet wurde, dass Zuschlagskriterien zwingend zu gewichten sind, obwohl nach der alten Rechtslage vom Gesetz nur eine Reihung der Kriterien gefordert war (§ 29 Abs 4 BVergG 1997). Der Auftraggeber hat bei Festlegung der Gewichtung – ebenso wie bei Festlegung der Zuschlagskriterien – einen weiten Ermessensspielraum.29512951Siehe dazu Grasböck, ZVB 2006, 61, „ATI EAC ua: Zur gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der nachträglichen Gewichtung von Subkriterien bei einem bestimmten Zuschlagskriterium“; Steiner/Windisch, Einführung in das Vergaberecht 154 f. Der Ermessensspielraum des Auftraggebers bei der Festlegung der Gewichtung ist nur insofern beschränkt, als die Zuschlagskriterien in Verbindung mit ihrer Gewichtung eine eindeutige und nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ermöglichen müssen.29522952Vgl dazu auch EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN/Wienstrom) Rn 66 f = RPA 2004, 54 (mit Anm Fink) = bbl 2004, 37 und für viele: VKS Wien 16.10.2008, VKS-6968/08. Dort heiß es ua: „Diese Begriffe lassen Raum für unterschiedliche Interpretationen der Subkriterien und damit für eine unterschiedliche, schwer nachvollziehbare Beurteilung zu. Die Auslegung der Subkriterien schließt die Möglichkeit einer willkürlichen Interpretation von vornherein nicht aus. […] In der vorliegenden Gestaltung der Kriterien ist damit gleichfalls ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zu erblicken.“.

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