Bestbieterprinzip
Zuschlagskriterium
Bei einer Vergabe nach dem Bestbieterprinzip hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben (§ 79 Abs 3 BVergG – zur Ausnahme von dieser Pflicht siehe weiter unten). Dies bedeutet, der Auftraggeber hat die Zuschlagskriterien zu gewichten, um dadurch eine objektive Nachvollziehbarkeit der Bestbieterermittlung zu gewährleisten.2950 Der Auftraggeber hat bei Festlegung der Gewichtung – ebenso wie bei Festlegung der Zuschlagskriterien – einen weiten Ermessensspielraum.2951 Der Ermessensspielraum des Auftraggebers bei der Festlegung der Gewichtung ist nur insofern beschränkt, als die Zuschlagskriterien in Verbindung mit ihrer Gewichtung eine eindeutige und nachvollziehbare Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ermöglichen müssen.2952Seite 524

