Den Mitgliedern des Aufsichtsrats steht gem § 26 Abs 1 PSG für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu. Diese Regelung gilt nur für die Kapitalvertreter. Abweichende Regelungen in der Stiftungserklärung sind möglich. Im Zweifel gilt aber Entgeltlichkeit. Als Richtschnur gibt das PSG vor, dass die Höhe der Vergütung in Einklang mit den Aufgaben des Aufsichtsrats und mit der Lage der Privatstiftung stehen muss.
