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4.3. Laufende Besteuerung und Ausgangsbesteuerung (Ludwig)

Ludwig3. AuflApril 2022

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Die Privatstiftung unterliegt als juristische Person des privaten Rechts der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG). Genauso wie bei Kapitalgesellschaften gilt auch bei der Privatstiftung das Trennungsprinzip. Das Einkommen der Privatstiftung unterliegt grundsätzlich der 25 %igen Körperschaftsteuer. Daneben ist auch noch ein Sondersteuersatz von 25 %380380Vor der Veranlagung 2011 betrug der Steuersatz für Zwecke der Zwischensteuer 12,5 %. für Zwecke der Zwischenbesteuerung vorgesehen. Die Zwischensteuer wird bei bestimmten KESt-pflichtigen Zuwendungen erstattet. Wie auch bei Kapitalgesellschaften sind inländische Beteiligungserträge und ausländische Beteiligungserträge bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit.381381Von der Befreiung ausgenommen sind Gewinnanteile, die bei der ausländischen Körperschaft abzugsfähig sind (§ 10 Abs 4 KStG), und Passiveinkünfte bei niedrig besteuerten ausländischen Körperschaften (§ 10a KStG). Veräußerungsgewinne aus bestimmten Kapitalbeteiligungen können auf Ersatzanschaffungen übertragen werden.

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