Die Privatstiftung unterliegt als juristische Person des privaten Rechts der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG). Genauso wie bei Kapitalgesellschaften gilt auch bei der Privatstiftung das Trennungsprinzip. Das Einkommen der Privatstiftung unterliegt grundsätzlich der 25 %igen Körperschaftsteuer. Daneben ist auch noch ein Sondersteuersatz von 25 %380 für Zwecke der Zwischenbesteuerung vorgesehen. Die Zwischensteuer wird bei bestimmten KESt-pflichtigen Zuwendungen erstattet. Wie auch bei Kapitalgesellschaften sind inländische Beteiligungserträge und ausländische Beteiligungserträge bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit.381 Veräußerungsgewinne aus bestimmten Kapitalbeteiligungen können auf Ersatzanschaffungen übertragen werden.
