Vermögensübertragungen auf Stiftungen sind typischerweise keine Gegenleistungsgeschäfte, sondern einseitige, auf die Bereicherung der Stiftung gerichtete Rechtshandlungen.375 Sie wurden daher bis zum Auslaufen des ErbStG mit Ablauf des 31.7.2008376 von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst. Danach wurde eigens für unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen und an damit vergleichbare Vermögensmassen das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) geschaffen. Derartige unentgeltliche Zuwendungen unterliegen seither einer 2,5 %igen Steuer.377 Die Einführung der Stiftungseingangssteuer war vorwiegend politisch motiviert, um einerseits die vermeintlichen Steuerprivilegien der Privatstiftung nicht ausufern zu lassen378 und um andererseits ein Abfließen von Kapital an ausländische Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen zu vermeiden.379
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