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4.2. Eingangsbesteuerung (Ludwig)

Ludwig3. AuflApril 2022

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Vermögensübertragungen auf Stiftungen sind typischerweise keine Gegenleistungsgeschäfte, sondern einseitige, auf die Bereicherung der Stiftung gerichtete Rechtshandlungen.375375Vgl Bruckner/Fries/Fries, Die Familienstiftung im Zivil-, Steuer- und Handelsrecht (1994) 75. Sie wurden daher bis zum Auslaufen des ErbStG mit Ablauf des 31.7.2008376376Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bekanntlich mit Erk vom 7.3.2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs 1 ErbStG (Erwerb von Todes wegen) sowie mit Erk vom 15.6.2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs 1 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden) mit Ablauf des 31.7.2008 als verfassungswidrig aufgehoben. Der dritte Tatbestand des ErbStG, nämlich Zweckzuwendungen (§ 1 Abs 1 Z 3 ErbStG), wurde schließlich vom Gesetzgeber mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008, BGBl I 2008/85) ebenfalls mit Ablauf des 31.7.2008 aufgehoben (§ 34 Abs 1 Z 13 ErbStG idF SchenkMG 2008). von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst. Danach wurde eigens für unentgeltliche Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen und an damit vergleichbare Vermögensmassen das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) geschaffen. Derartige unentgelt

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liche Zuwendungen unterliegen seither einer 2,5 %igen Steuer.377377Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Erhöhung des Steuersatzes auf 25 % vorgesehen (§ 2 StiftEG). Die Einführung der Stiftungseingangssteuer war vorwiegend politisch motiviert, um einerseits die vermeintlichen Steuerprivilegien der Privatstiftung nicht ausufern zu lassen378378In Zusammenhang mit der Stiftungseingangssteuer wird auch vom Einkaufen in die (Steuer-)Vorteile der Privatstiftung gesprochen; vgl Rz 5/18a. und um andererseits ein Abfließen von Kapital an ausländische Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen zu vermeiden.379379Mit Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer wären auch unentgeltliche Zuwendungen an ausländische Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen ohne weitere Besteuerung möglich geworden. Mit dem StiftEG soll hingegen sichergestellt werden, dass Zuwendungen an intransparente ausländische Stiftungen von der Steuer nicht befreit werden (ausdrücklich ErlRV SchenkMG 2008).

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