Der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit bei einem Stifter führt (mangels gegenteiliger Anordnung der Stiftungserklärung) nicht zum Erlöschen der Gestaltungsrechte oder sonstiger Stifterrechte. Die Mitwirkung geschäftsunfähiger Stifter an der Ausübung von Gestaltungsrechten (oder sonstigen Stifterrechten) kann aber in der Stiftungserklärung ausgeschlossen werden.314 Zum Verzicht auf Stifterrechte siehe bereits Rz 2/25.
