Gemäß § 3 Abs 3 PSG gehen Gestaltungsrechte der Stifter nicht auf Rechtsnachfolger über. Die Gestaltungsrechte der Stifter sind daher höchstpersönlich iSv nicht übertragbar. Sie sind allerdings einer Vertretung zugänglich und daher nicht vertretungsfeindlich.312 Auf sonstige Stifterrechte (dh auf Stifterrechte, bei denen es sich nicht um Gestaltungsrechte handelt) findet § 3 Abs 3 PSG keine Anwendung. Die Übertragbarkeit derselben hängt daher vorrangig von der Ausgestaltung der Stiftungserklärung ab.
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