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4.1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Fürnsinn/Strimitzer1. AuflNovember 2010

Für die Übertragung eines Betriebes bestehen zivil- oder gesellschaftsrechtlich grundsätzlich keine besonderen Vorschriften. Veräußert allerdings eine Kapitalgesellschaft ihren wesentlichen Betrieb, so wird in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung11Vgl BGH 25.2.1982, Holzmüller, BGHZ 83, 122; BGH 26.4.2004, AG 2004, 384, Gelatine. eine Generalversammlungs- bzw Hauptversammlungszuständigkeit vorliegen, wenn damit eine faktische Änderung des Unternehmensgegenstandes und damit des Gesellschaftsvertrages bzw der Satzung vorliegt. Solche faktischen Änderungen des Unternehmensgegenstandes sind bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss möglich, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist (§ 50 Abs 3 GmbHG). Bei Aktiengesellschaften ist eine Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich (§ 145 AktG).

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