Für das Steuerrecht ist der Begriff des Ereignisses höherer Gewalt auf Grund seiner größeren Offenheit und Reichweite dem Begriff der Katastrophe vorzuziehen. Bei höherer Gewalt handelt es sich um ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, die ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetreten sind. Der Steuerpflichtige verfügt über keine zumutbare Möglichkeit bereits im Voraus auf die Vermeidung des Ereignisses einzuwirken. Eine materiell-rechtlich unterschiedliche Behandlung von Ereignissen höherer Gewalt und behördlichen Eingriffen ist sachlich nicht gerechtfertigt.