1. Gesetzestext:
§ 26 Abs 1 BAO idF BGBl Nr 1988/412:
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
2. Fundstellen
2.1. Bezugsparagraphen
§ 55 BAO | örtliche Zuständigkeit für Erhebung der ESt bei unbeschränkter Steuerpflicht (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt) |
§ 6 Abs 2 ErbStG | Wohnsitz |
§ 1 Abs 2 EStG 1988 | unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt) |
§ 2 Abs 1 FLAG | Wohnsitz |
§ 7 UStG 1994 | Ausfuhrlieferung (Wohnsitz) |

