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Wohnsitz - § 26 Abs 1 BAO (Semler-Großschedl)

Semler-Großschedl21. LfgJuni 2009

1. Gesetzestext:

§ 26 Abs 1 BAO idF BGBl Nr 1988/412:

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagraphen

§ 55 BAO

örtliche Zuständigkeit für Erhebung der ESt bei unbeschränkter Steuerpflicht (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt)

§ 6 Abs 2 ErbStG

Wohnsitz

§ 1 Abs 2 EStG 1988

unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt)

§ 2 Abs 1 FLAG

Wohnsitz

§ 7 UStG 1994

Ausfuhrlieferung (Wohnsitz)

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