vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zurechnung der Wirtschaftsgüter – § 24 BAO (Fuchs)

Fuchs35. LfgMärz 2019

1. Gesetzestext

§ 24 BAO idF BGBl Nr 194/1961:

(1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:

Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!