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Gesamtrechtsnachfolge - § 19 BAO (Semler-Großschedl)

Semler-Großschedl21. LfgJuni 2009

1. Gesetzestext

§ 19 BAO idF BGBl Nr 1980/151:

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

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