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Anwendungsbereich des Gesetzes – § 3 BAO (Stieger)

Stieger35. LfgMärz 2019

1. Gesetzestext

§ 3 BAO idF BGBl I 2013/14 gültig ab 1. 1. 2014

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im „§ 2 lit. a und c“ angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

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