1. Gesetzestext
§ 3 BAO idF BGBl I 2013/14 gültig ab 1. 1. 2014
§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im „§ 2 lit. a und c“ angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

