Gültig ab Veranlagung 2002 und Folgejahre in Höhe von 10 % der Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung oder FORSCHUNGSPRÄMIE in Höhe von 3 % dieser Aufwendungen. Um Betrieben, die eine ungünstige Ertragslage haben, ebenfalls eine steuerliche Forschungsförderung zuteil werden lassen, wird für Forschungsaufwendungen im Sinne der neuen Definition wahlweise eine Forschungsprämie in Höhe von 3 % eingeführt.

