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5.2.4. Veranschaulichung eines Steuertarif-Wahlrechts

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Offene Gewinnausschüttungen von österreichischen Kapitalgesellschaften an Anteilseigner, die physische Personen sind und die betreffenden Anteile im Privatvermögen halten, werden im Regelfall einer 25%igen Abzugsteuer (Quellensteuer) unterzogen, womit sich ex lege eine einkommensteuerliche Endbesteuerung ergibt.

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