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E. Wem haftet der Sachverständige? (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

I. Anknüpfungspunkte der Sachverständigenhaftung

1. Allgemeines

Gutachtensauftrag

Verschulden

9.039
Die Tätigkeit des Sachverständigen ist der Anknüpfungspunkt für die Sachverständigenhaftung. Nicht jeder aber, der von der Tätigkeit des Sachverständigen

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erfährt, dessen Auskunft beherzigt oder dessen Ratschläge befolgt, kann den Sachverständigen für allfällige Schäden, die deshalb eingetreten sind, haftbar machen. Der Grund hierfür ist, dass Verschuldenshaftung regelmäßig an ein besonderes Rechtsverhältnis anknüpft. Zu denken ist hierbei an das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber oder an das öffentlich-rechtliche Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Sachverständigen, der Behörde oder dem VwG und den Parteien (dazu Rz 9.041 f). Daneben besteht die Haftung aus Delikt. Im Rahmen der deliktischen Haftung besteht zwar keine rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten, dennoch bezieht die Rechtsprechung Auskunftserteilungen mit ein, die infolge eines deliktischen Schadensereignisses erfolgen.7878OGH 19.04.2012, 7 Ob 185/11y – Haftung des Hausverwalters für irrtümlich unrichtige Auskunft über den von ihm mit der Streuung eines Parkplatzes betrauten Dritten; Zehetner, in WiR – Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht, Sachverstand 145.

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