I. Allgemeine Voraussetzungen
1. Allgemeines
Haftung
Sachverständiger
Wie schon eingangs erwähnt, haftet der Sachverständige für persönlich vorwerfbares, rechtswidriges Tun oder Unterlassen im Rahmen seiner Tätigkeit als Gutachter. Voraussetzung ist, dass der Sachverständige durch sein falsches Gutachten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Für den Eintritt einer Schadenersatzpflicht müssen somit die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen der §§ 1293 ff ABGB vorliegen.52