Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das VwG eine mündliche Verhandlung auf Antrag durchzuführen oder wenn es diese für erforderlich hält. § 24 Abs 2 VwGVG normiert die Fälle, in denen eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen kann. Die zwischenzeitig gefestigte und daher st Rsp des VwGH geht von einer grundsätzlichen Verhandlungspflicht aus und legt die Ausnahmen von der Verhandlungspflicht restriktiv aus.152 Nur wenn Verfahrensgegenstand die Lösung einer Rechtsfrage ist und daher der Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist, kann die mündliche Verhandlung entfallen.153 Eine Verhandlung ist insbesondere dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind.154
