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D. Beiziehung von Sachverständigen durch das BFG sowie durch die L-VwG in abgabenrechtlichen Verfahren (Attlmayr/Primosch)

Attlmayr/Primosch3. AuflFebruar 2021

Bundesfinanzgericht

Sachverständiger

7.048
Gemäß § 24 Abs 1 BFGG hat das BFG das Verfahren nach der BAO, dem ZollR-DG und dem FinStrG durchzuführen. Maßgebliche Vorschrift für die Beiziehung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der §§ 177 ff BAO und des § 109 FinStrG. Die L-VwG haben in abgabenrechtlichen Verfahren (§§ 1, 2a BAO, Art 131 Abs 1 u 3 B-VG) gemäß § 17 VwGVG die Vorschriften der BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 177 BAO (§ 109 FinStrG) hat das BFG bzw gemäß § 17 VwGVG iVm § 177 BAO haben die L-VwG, soweit sie für Abgabenverfahren zuständig sind, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig ist. Der Kreis der für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen144144Dazu näher Stoll, BAO-Kommentar II 1860 sowie Attlmayr Rz 6.019 ff. ist mit jenem der nichtamtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs 2 AVG deckungsgleich. Dies ergibt sich aus dem nach beiden Verfahrensordnungen identen Personenkreis, welcher einem Auftrag zur Begutachtung Folge zu leisten hat (§ 177 Abs 3 BAO, § 52 Abs 4 AVG; siehe Rz 6.019 ff). Das BFG bzw die L-VwG in den Fällen, in denen sie die BAO anzuwenden haben, können daher auf fachkundige Personen als Sachverständige zurückgreifen, die zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt sind oder welche die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausüben oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt sind (§ 177 Abs 3 BAO).145145 Stoll, BAO-Kommentar II 1860. Demgemäß sind zB Ziviltechniker gemäß § 4 Abs 1 ZiviltechnikerG 1993 oder Wirtschaftstreuhänder gemäß § 3 Abs 1 Z 5 iVm § 4 Abs 2 Z 1 und § 5 Abs 2 WTBG zur Erstattung von Gutachten öffentlich bestellt.146146 Ritz, BAO6 § 177 Rz 7. Als für Gutachten der

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erforderlichen Art öffentlich bestellter Sachverständiger im Sinne des § 177 BAO kommen nur physische Personen in Betracht, es sei denn, das anzuwendende Materiengesetz trifft eine hiervon abweichende Regelung.147147VwGH 12.09.1980, 1343/79; Ritz, BAO6 § 177 Rz 7.

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