Bundesfinanzgericht
Sachverständiger
Gemäß § 24 Abs 1 BFGG hat das BFG das Verfahren nach der BAO, dem ZollR-DG und dem FinStrG durchzuführen. Maßgebliche Vorschrift für die Beiziehung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der §§ 177 ff BAO und des § 109 FinStrG. Die L-VwG haben in abgabenrechtlichen Verfahren (§§ 1, 2a BAO, Art 131 Abs 1 u 3 B-VG) gemäß § 17 VwGVG die Vorschriften der BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 177 BAO (§ 109 FinStrG) hat das BFG bzw gemäß § 17 VwGVG iVm § 177 BAO haben die L-VwG, soweit sie für Abgabenverfahren zuständig sind, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig ist. Der Kreis der für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen144 ist mit jenem der nichtamtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs 2 AVG deckungsgleich. Dies ergibt sich aus dem nach beiden Verfahrensordnungen identen Personenkreis, welcher einem Auftrag zur Begutachtung Folge zu leisten hat (§ 177 Abs 3 BAO, § 52 Abs 4 AVG; siehe Rz 6.019 ff). Das BFG bzw die L-VwG in den Fällen, in denen sie die BAO anzuwenden haben, können daher auf fachkundige Personen als Sachverständige zurückgreifen, die zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt sind oder welche die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausüben oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt sind (§ 177 Abs 3 BAO).145 Demgemäß sind zB Ziviltechniker gemäß § 4 Abs 1 ZiviltechnikerG 1993 oder Wirtschaftstreuhänder gemäß § 3 Abs 1 Z 5 iVm § 4 Abs 2 Z 1 und § 5 Abs 2 WTBG zur Erstattung von Gutachten öffentlich bestellt.146 Als für Gutachten derSeite 280
