Art 4 I Z 8 AVBV schließt, wie bereits gezeigt (vgl Kapitel II Rz 652 und Kapitel VI Rz 1651 ff), Haftpflichtansprüche von der Deckung aus, „die aus der Tätigkeit von nicht in die Versicherung eingeschlossenen Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers erhoben werden“. Unter den Begriff des Geschäftsteilhabers fallen alle Mitgesellschafterfunktionen (vgl Kapitel VI Rz 1651 ff).
