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2. Streichung des Risikoausschlusses (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

3610
In einigen AVB der Berufshaftpflichtversicherung ist der Gesellschafterausschluss abbedungen.54665466ZB in Pkt 6.2.11 der Besonderen Bedingungen des Großschaden-Kammervertrages der RAK WNB (Ansprüche von Geschäftsteilhabern). Damit sind Schadenersatzansprüche des Gesellschafters gegen den VN als Gesellschaft zur Gänze wieder mitversichert. Ob die Streichung des Gesellschafterausschlusses bei Personengesellschaften auch zur vollständigen Deckung führt, könnte zweifelhaft sein, weil bei Personengesellschaften aufgrund der wesentlichen stärkeren Identität zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern eine Einheit gesehen werden könnte, die im Sinne des Eigenschadens weiterhin deckungsrechtlich maßgeblich bleibt.

Seite 1294

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