In der ö Jud sind folgende E zum Risikoausschluss „Verstoß beim Zahlungsakt“ ergangen:
Der Ausschlussgrund „Verstoß beim Zahlungsakt“ liegt vor, wenn „Fehlüberweisungen“ an eine „unberechtigte“ Person erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein überhöhter Betrag ausbezahlt wird („Überzahlung“).