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2. Reichweite und Bedeutung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

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Der Pflichtwidrigkeitsausschluss ist in der Deckungspraxis der Berufshaftpflichtversicherung von großer Bedeutung.50605060 Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 E Rz 216; Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 4 Rz 38 („Diese Ausschlussklausel kann in ihrer Wichtigkeit nicht unterschätzt werden“); Lange, D&O-Versicherung § 11 Rz 12 („Der praktisch bedeutsamste in der D&O-Versicherung ist der „Wissentlichkeitsausschluss“, allerdings mit der Beschränkung darauf, dass dieser Risikoausschluss standardmäßig vereinbart, nicht jedoch häufig verwirklicht wird); s auch Michtner, Die wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung am Beispiel der Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung, in FS Huber (2020) 369, wonach die „Grenzen des Versicherungsschutz manchmal rasch erreicht sein können“. Zwei aktuelle OGH-E haben die Deckung eines Rechtsanwalts am Vorliegen eines wissentlichen Pflichtenverstoßes scheitern lassen, s OGH 7Ob 161/19f ZVers 2020, 160; 7 Ob 148/20w, ZVers 2021, 238. Dieser Risikoausschluss verschärft den gesetzlichen Vorsatzausschluss gem § 152 VersVG (§ 103 VVG).

wissentliche Pflichtverletzung

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Der Risikoausschluss der wissentlichen (bzw bewussten) Pflichtverletzung ist in der Pflichthaftpflichtversicherung anerkannt und greift nach hM auch gegenüber dem geschädigten Dritten durch.50615061 Baumann in BK VVG § 152 Rz 2; Beckmann in BK VVG § 158c Rz 11 mwN; OGH VersE 1636; OGH VersE 672; OGH, VersE 1676; Michtner in FS Huber 369; krit dagegen Ertl, ecolex 2006, 373; ders, Vorsatznahes Verhalten und Pflichthaftpflichtversicherung, ecolex 2006, 975 ff (979). Der Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung wird von der hM auch als AGB-rechtlich als zulässig betrachtet50625062OGH 7 Ob 83/04p; BGH VersR 1991, 176 (E zur Berufshaftpflichtversicherung eines Steuerberaters); Ramharter in Kalss/Kunz, Handbuch für das Aufsichtsrecht2 § 47 Rz 87; ders nunmehr differenzierend ZFR 8/2018, 396; Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 E Rz 223–224; Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § Rz 41 mwN; de Lippe, VersR 2021, 72–75. Vgl dazu andererseits die Kritik von Dilling, Zur Unwirksamkeit des Risikoausschlusses der wissentlichen Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung, VersR 2018, 332 ff, der die Risiken der Berufshaftung von der Organhaftung abgrenzt und den Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung aufgrund der spezifischen Risikoumstände iZm Organhaftungsrisiken und der „deckungsablehnenden“ VR-Praxis in der D&O-Versicherung problematisiert. Die von Dilling vorgebrachten Kritikpunkte lassen sich allerdings durch eine eingrenzende Auslegung (und Praxisanwendung) angemessen berücksichtigen (vgl dazu ausf Rz 3339 ff). Dem Risikoausschluss deshalb mangelnde AGB-Rechtskonformität zu unterstellen (wenn auch nur im D&O-Bereich), ist in der Berufshaftpflichtversicherung nicht zu folgen. (allenfalls ist der unbestimmte Begriff der „sonstigen Pflichtverletzung“ AGB-rechtlich zu kritisieren, vgl dazu unten Rz 3351).

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