Der Pflichtwidrigkeitsausschluss ist in der Deckungspraxis der Berufshaftpflichtversicherung von großer Bedeutung.5060 Dieser Risikoausschluss verschärft den gesetzlichen Vorsatzausschluss gem § 152 VersVG (§ 103 VVG).
wissentliche Pflichtverletzung
Der Risikoausschluss der wissentlichen (bzw bewussten) Pflichtverletzung ist in der Pflichthaftpflichtversicherung anerkannt und greift nach hM auch gegenüber dem geschädigten Dritten durch.5061 Der Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung wird von der hM auch als AGB-rechtlich als zulässig betrachtet5062 (allenfalls ist der unbestimmte Begriff der „sonstigen Pflichtverletzung“ AGB-rechtlich zu kritisieren, vgl dazu unten Rz 3351).