Risikoausschluss Vorsatz
Die vorsätzliche Schadenherbeiführung ist infolge des gesetzlichen Risikoausschlusses gem § 152 VersVG (§ 103 VVG) in der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Der VR „haftet“ demgemäß nicht, „wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat“.Seite 1191
