Wann sich der VR (in einem Deckungsstreit) auf einen Risikoausschluss beruft, ist grds seine Sache.5023 Beurteilt der VR zunächst nur den Haftpflichtanspruch als unbegründet, ohne zugleich den Einwand eines Risikoausschlusses zu erheben, ist damit (noch) kein Verzicht auf eine spätere Geltendmachung eines Risikoausschlusses begründet.5024 Ergeben sich (auch Jahre) später Umstände, die der VR bei der Deckungsgewährung nicht kannte und die ihn nach Kenntnis erst nachträglich zur Deckungsablehnung berechtigen, kann er sich weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen eines Risikoausschlusses berufen.5025
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