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7. Darlegungslast (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

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Wann sich der VR (in einem Deckungsstreit) auf einen Risikoausschluss beruft, ist grds seine Sache.50235023 Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 E Rz 23–25; Lange, D&O-Versicherung § 11 Rz 8; Lange, VersR 591–592; de Lippe, Probleme wissentlicher Pflichtverletzungen in der D&O-Versicherung, VersR 2021, 71. Beurteilt der VR zunächst nur den Haftpflichtanspruch als unbegründet, ohne zugleich den Einwand eines Risikoausschlusses zu erheben, ist damit (noch) kein Verzicht auf eine spätere Geltendmachung eines Risikoausschlusses begründet.50245024 Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 E Rz 23; Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 4 Rz 16. Ergeben sich (auch Jahre) später

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Umstände, die der VR bei der Deckungsgewährung nicht kannte und die ihn nach Kenntnis erst nachträglich zur Deckungsablehnung berechtigen, kann er sich weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen eines Risikoausschlusses berufen.50255025 Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 E Rz 23; Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 4 Rz 16; Lange, D&O-Versicherung § 11 Rz 8–10; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 675, 677; OLG Köln, r+s 2001, 513.

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