Das PSG sieht in § 22 vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen für die Privatstiftung ein Aufsichtsrat zu bestellen ist. Die Bestimmungen über den Aufsichtsrat sind den Materialien zufolge denen des Aktiengesetzes nachgebildet. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Privatstiftung unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufsichtsrat haben muss. Daher orientiert sich § 22 PSG an § 29 GmbHG. In der Praxis hat der Aufsichtsrat bei Privatstiftungen kaum praktische Bedeutung. So hatten per 31.12.2012 von 3.289 Privatstiftungen nur 27 einen Aufsichtsrat (0,82 %).1633 In der Folge soll daher nur in Grundzügen auf den Aufsichtsrat der Privatstiftung eingegangen werden.
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