fakultative Organe
Stiftungsprüfer
Gemäß § 20 Abs 1 PSG ist der Stiftungsprüfer vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. Wenn ein Aufsichtsrat bei der Privatstiftung eingerichtet ist, so hat allein der Aufsichtsrat die Zuständigkeit für die Bestellung. Dies unabhängig davon, ob der Aufsichtsrat ein obligatorisch oder fakultativ eingerichteter Aufsichtsrat ist.1468 Der Beschluss des Aufsichtsrates ist daher von einem Notar in einer Niederschrift für die Eintragung ins Firmenbuch zu beurkunden. Wenn der Aufsichtsrat säumig ist, kommt ersatzweise dem Gericht die Bestellungsbefugnis zu. Wenn das Gericht seinerseits säumig ist, dann fällt diese Kompetenz wieder zurück an den Aufsichtsrat.1469 § 20 Abs 1 PSG ist zwingend, es gibt kein weiteres Organ oder eine andere Stelle, die den Stiftungsprüfer bestellen kann. Daher kann einem Beirat nicht die Befugnis übertragen werden, den Stiftungsprüfer zu bestellen. Dem Aufsichtsrat kann in der Stiftungsurkunde die Befugnis abgesprochen werden, den Stiftungsprüfer zu bestellen. Dann erfolgt die Bestellung immer durch das Gericht.