Der Stiftungsprüfer wird gem § 20 PSG vom Gericht oder von einem allfällig eingerichteten Aufsichtsrat bestellt. Ein (wahlweise eingerichteter) Beirat der Privatstiftung oder der Stiftungsvorstand können den Stiftungsprüfer nicht wählen, jedoch kann dem Beirat und den Stiftern ein Vorschlagsrecht zukommen, das vom Gericht tunlichst zu beachten ist.1449
Konzern
