Gemäß § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztendlich steht. Bei Stiftungen sind jedenfalls die Stifter, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die Begünstigten und ein vorhandener Begünstigtenkreis als wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Dies gilt auch dann, wenn eine andere (weitere) Person die Stiftung letztlich kontrolliert. Besteht der Fall, dass eine sonstige natürliche Person die Stiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert, so ist jene zusätzlich zu den bereits genannten Personen (Stifter, Mitglied des Stiftungsvorstandes, Begünstigte, ...) zu melden.1418
