Zum Schutz und zur Einschränkung der Einsicht in die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer stehen dem wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich zwei Mittel zur Verfügung: einerseits die Einschränkung der Einsicht gem § 10a Abs 1 WiEReG, andererseits die Einrichtung einer Auskunftssperre gem § 9 Abs 4 WiEReG in Verbindung mit dem Vereinsgesetz 2002 bzw dem Meldegesetz 1991.
