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5. Einschränkung der Einsicht und Auskunftssperre (Meindl)

Meindl2. AuflJänner 2022

934
Zum Schutz und zur Einschränkung der Einsicht in die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer stehen dem wirtschaftlichen Eigentümer grundsätzlich zwei Mittel zur Verfügung: einerseits die Einschränkung der Einsicht gem § 10a Abs 1 WiEReG, andererseits die Einrichtung einer Auskunftssperre gem § 9 Abs 4 WiEReG in Verbindung mit dem Vereinsgesetz 2002 bzw dem Meldegesetz 1991.

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