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2.3. Begriff und Arten der Marke (Grünwald)

Grünwald1. AuflJänner 2015

2.3.1. Markenbegriff

Nach § 1 MarkSchG können Marken „alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“. Dieser weiten und abstrakten Legaldefinition, die sich im Übrigen mit jener in zahlreichen anderen nationalen8989Vgl etwa § 3 Abs 1 dMarkenG, Art 1 schwMSchG oder Art 1 liMSchG. und internationalen9090Vgl namentlich Art 2 Marken-Richtlinie und Art 4 GMV. Rechtsgrundlagen deckt, können folgende zentrale Wesensmerkmale einer Marke entnommen werden9191Vgl zum Markenbegriff auch Engin-Deniz, MSchG2, 46 ff; Hauer in Kucsko/Schumacher (Hrsg), marken.schutz2, § 1 Rz 2 ff; Grünzweig, Markenrecht, § 1 Rz 1 ff; Müller/Höller-Prantner, Markenrecht, 22 f; Fercher, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 112; Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht4, 8 f; Grünwald/Hauser, Wirtschaftsrecht5, Rz 1045 ff.:

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