2.3.1. Markenbegriff
Nach § 1 MarkSchG können Marken „alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“. Dieser weiten und abstrakten Legaldefinition, die sich im Übrigen mit jener in zahlreichen anderen nationalen89 und internationalen90 Rechtsgrundlagen deckt, können folgende zentrale Wesensmerkmale einer Marke entnommen werden91: Seite 24
