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Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht: Handbuch, Czernich/Kodek/Mayr
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zu Artikel 76 (Mayr)
Mayr
4. Aufl
November 2014
Artikel 76 (1)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission
die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,
die Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 und
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